Tschechische Dokumente müssen, damit sie im Ausland akzeptiert werden, auf die entsprechende Weise beglaubigt werden. Es werden die sog. Legalisation und Superlegalisation (konsularische Legalisation) durchgeführt. Während des Prozesses der Legalisation werden die Unterschrift der kompetenten Person und der Stempel des Amtes, welches das betreffende Dokument herausgab, beglaubigt. Die Wahl der Art der Beglaubigung hängt von dem Land ab, in dem Ihre Dokumente verwendet werden sollen.
Wir stellen die Legalisation und Superlegalisation aller Arten von Dokumenten, die in der Tschechischen Republik herausgegeben wurden, in Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen und Verordnungen sicher, und zwar einschließlich der Übersetzung und aller Beglaubigungen, die aus dem Wesen dieser Amtsprozedur hervorgehen.
Für die Vereinfachung der Legalisationsprozedur von Dokumenten wurde 1961 in Haag (Niederlande) das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation unterzeichnet. Für die Tschechische Republik wurde das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation am 16.03.1999 gültig. Offizielle, tschechische Dokumente, die zur Vorlage bei Ämtern eines Staates bestimmt sind, der Mitglied des Haager Übereinkommens ist, werden mit Hilfe einer besonderen Klausel, der sog. „Apostille“ beglaubigt.
Dokumente, die für Länder bestimmt sind, die keine Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens sind, werden mittels der Prozedur der sog. Superlegalisation (konsularische Legalisation) beglaubigt.